Happ GmbH in Ruppichteroth

AGB

Happ Kunststoffspritzgusswerk und Formenbau GmbH
Stand 04/2023

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Abnahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

§ 3 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise dreißig Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, frei Station bzw. ab Werk incl. normaler Verpackung.

§ 4 Lieferzeit

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Im Fall höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Verkäufer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Der Verkäufer ist berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Abnehmer unverzüglich benachrichtigt.
  3. Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Verpackung

  1. Verpackung-, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Leihverpackung soll sofort nach Freiwerden, jedoch spätestens nach sechs Wochen, an die Anschrift des Verkäufers frachtfrei zurückgesandt werden. Nach Ablauf der Leihfrist ist der Verkäufer berechtigt, die Leihverpackung zum Wiederbeschaffungswert zu berechnen. Die Lagerung der Leihverpackung hat so zu erfolgen, dass kein Schaden entsteht.

§ 6 Versand und Gefahrübergang

  1. Der Versandweg und das Versandmittel bleiben mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.
  2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

§ 7 Mehr- oder Minderlieferungen

Der Verkäufer behält sich vor, bei Spezialeinstellungen seiner Produkte aus rezepturtechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen vorzunehmen.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Angaben über Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse für die einzelnen Produkte sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Abweichungen innerhalb der in jedem Einzelfalle möglichen Fehlergrenzen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Für die Beurteilung der gelieferten Ware ist das Rückstellmuster des Verkäufers maßgebend, geringfügige Abweichungen bieten keinen Grund zu Beanstandungen. Der Empfänger ist verpflichtet, vor Verwendung der Ware sich von der Eignung derselben durch einen Vorversuch zu überzeugen.
  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  3. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass:
    a) das schadhafte Teil zur Nachbesserung und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
    b) der Käufer das schadhafte Teil bereithält und der Verkäufer beim Käufer die Nachbesserung vornimmt.
    Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
  4. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  5. Weist der Käufer einen Schaden nach, der durch Qualitätsmängel der gelieferten Ware verursacht ist, so soll als Höchstbetrag des entstandenen Schadens, der auf die verbrauchte und von dem Verkäufer gelieferte Produktmenge entfallende Kaufpreis gelten.
  6. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Waren des Verkäufers ist der Käufer verantwortlich.
  7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  8. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  9. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Käufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Planung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.

§ 10 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Bei Verrechnung von Gutschriften ist vor evtl. Skontokürzungen von dem zu begleichenden Rechnungsbetrag zunächst der Gutschriftenbetrag abzusetzen und erst von dem verbleibenden Rest der Skontobetrag zu errechnen.
  3. Die Ablehnung von Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Wechsel oder Scheck eingelöst wird.
  5. Bei Zielüberschreitung werden 5% Zinsen p.a. berechnet, soweit der Käufer Kaufmann ist.
  6. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastungsnachweis.
  7. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufer in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Wechsel oder Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  8. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelgebühren oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§11 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist Ruppichteroth.
  2. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Siegburg.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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